Reit u. Fahrverein Paderborn e.V.
Reit u. Fahrverein Paderborn e.V.

Satzung des Reit- & Fahrvereins Paderborn e.V. 

 

§ 1 - Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck, den Reit- und Fahrsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern. 

 

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

 

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. in Münster und dadurch Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen. 

 

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Reitbetriebes,
    b) Durchführung von Reitstunden,
    c) Veranstaltung und Beschickung von Pferde-Leistungsschauen,
    d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
    e) Durchführung von geselligen Veranstaltungen,
    f) Unterhaltung einer Jugendabteilung.  

 

§ 2 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

 

(1) Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Paderborn e.V." und hat seinen Sitz in Paderborn.
     Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter VR 429 eingetragen. 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 3 - Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder können einzelne natürliche Personen werden. Die Aufnahme ist in § 5 geregelt. 

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. 

(3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

 


§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(3) Alle Mitglieder haben das Recht die Reitanlage unter Beachtung der Haus- und Betriebsordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen. 

(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Aufnahme ist schriftlich auf den Vordrucken des Vereins zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 

(2) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluß.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. Der Vorstand kann bei Vorliegen von besonderen Härten auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten. 

(4) Der Ausschluß erfolgt 
    a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung über den 31. Dezember hinaus mit der Bezahlung des Jahresbeitrages des vergangenen Jahres im Rückstand ist, 
    b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, 
    c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, 
    d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, 
    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 

(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Satzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 

(6) Gegen diesen Bescheid ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 

(7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. 

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Gewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 


§ 6 - Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe oder Staffelung von der Mitgliedschaft in einer Beitragssatzung festgelegt werden. 

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. 

(3) Der Jahresbeitrag ist am 31. März fällig. Bei Neuaufnahme sind der Beitrag und die Aufnahmegebühr sofort fällig. 

(4) Bei der Aufnahme ist eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. 

(5) Über Stundung, Niederschlagung, Teilerlaß und Erlaß von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Forderungen des Vereins entscheidet der Vorstand. 

 

§ 7 - Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung.


§ 8 - Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Geschäftsführer des Vereins,
    d) dem Geschäftsführer der Reitanlage,
    e) dem Kassenführer,
    f) dem stellvertretenden Kassenführer,
    g) dem Sozialwart,
    h) dem Pressewart,
    i) dem Turnierausschuss,
    j) dem Vertreter der aktiven Reiter,
    k) drei Beisitzern,
    l) dem Jugendwart oder dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird aus dem 1. und 2. Vorsitzenden gebildet. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

(4) Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden, zu denen auch sachkundige Mitglieder berufen werden können. 

(5) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die im Abs. 1 unter den Buchstaben a) bis d) genannt sind. Ein erweiterter Vorstand liegt dann vor, wenn alle Personen anwesend sind, die unter Absatz 1) genannt werden. 

(6) Die Vorstandsmitglieder, die unter Abs. 1) Buchstabe a) bis j) genannt sind, werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters erfolgt durch die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung. Der Jugendwart oder dessen Stellvertreter gehören kraft Amtes dem Vorstand an. 

(7) Vorstand und Vereinsmitglieder sind unentgeltlich tätig und erhalten keine Bezüge. 

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfähigkeit muß der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 

(10) Der Vorstand darf den Verein gegenüber Dritten nur insoweit verpflichten, daß ausschließlich nur das Vereinsvermögen haftet. 

(11) Das Eingehen von Verpflichtungen über DM 10.000,-- bedarf der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von acht Zehntel der Anwesenden. 


§ 9 - Die Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 

(2) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Postversand. Sie muß mindestens 7 Tage vor der Versammlung bei der Post aufgegeben sein. 

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der obengenannten Frist einzuladen. 

(4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlußfähig. Die Bestellung eines Vertreters ist nicht zulässig. 


§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestätigung des Jugendwartes, wie auch die Entbindung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihrem Amt. 
    2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 
    3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Arbeitsberichte der Jugendabteilung. 
    4. Die Entlastung des Vorstandes. 
    5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge in einer Beitragssatzung gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung. 
    6. Die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung (siehe § 13). 
    7. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 15). 
    8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 


§ 11 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 

(3) Die Beschlußerfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen. 

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf drängt, sonst durch offene Abstimmung. 

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Abs. 5 aufgeführten Ämter, und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 


§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. 


§ 13 - Satzungsänderung 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Abgabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 


§ 14 - Vermögen 

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweck verwendet. 

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 15 - Vereinsauflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung muß extra zu diesem Zweck einberufen worden sein. 

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte fünf Liquidatoren. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Pferdeleistungsprüfungen und zur Förderung des Reit- und Fahrsports zu verwenden. Die Verwendung darf ausschließlich nur im Rahmen begünstigter Zwecke erfolgen. 


§ 16 - Jugendabteilung des Vereins 

(1) Mitglieder dieser Jugendabteilung sind alle jugendlichen Mitglieder im Sinne des § 3, Abs. 5 dieser Satzung. 

(2) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 

(3) Der Jugendsausschuß ist für alle belange der Jugendlichen zuständig. Er entscheidet über die der Jugendabteilung zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. 

(4) Die Jugendordnung für den Verein ist Bestandteil dieser Satzung. 

(5) Die Jugendabteilung ist somit Bestandteil des Vereins. 


§ 17 - Vereinsanlage

(1) Der Verein unterhält für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben eine Reit- und Stallanlage.

(2) Die Betriebsführung der Anlage kann durch Vorstandsbeschluss einem hauptamtlich tätigen Betriebsleiter übertragen werden. Die entgeltliche Betriebsleiterfunktion kann auch von einem Mitglied des Vorstandes oder einem Vereinsmitglied ausgeübt werden.
 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Reit u. Fahrverein Paderborn e.V.